November 2024
Allgemeine Geschäftsbeziehung und Vermittlungsvertrag
Zwischen
§1 Pflichten der AuPair-Agentur Zubke
1.1
Wir informieren die Gastfamilie ausführlich über die Bestimmungen des AuPair Programms in Deutschland (siehe Informationsblatt für Gasteltern)
1.2
Wir stellen dem Auftraggeber die kompletten Daten der AuPair Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Verfügung: Adressangaben, Fragebogen, Fotos etc.
1.3
Die AuPair Agentur Zubke leistet Hilfestellung bei der Abwicklung der Formalitäten: Erstellung des Einladungsschreibens, Anträge für Visumserteilung, Arbeitsgenehmigung.
1.4
Betreuung der Gastfamilie und des AuPair während der gesamten Dauer des Aufenthaltes bei der Gastfamilie. Die AuPair Agentur Zubke steht als Ansprechpartner stets zur Verfügung für alle die Vermittlung und den Aufenthalt betreffenden Fragen und bei Problemen.
§2 Pflichten der Gastfamilie
Die Gastfamilie verpflichtet sich, dem/der AuPair Bewerber/in nachfolgend aufgeführte Bedingungen zu erfüllen:
2.1
Integrierung des AuPairs in die Familie.
2.2
Freie Kost und ein eigenes, beheizbares, ausreichend möbliertes Zimmer (verschließbare Tür, Fenster mit Tageslicht, Mindestgröße 8,0 m²) im Haus oder der Wohnung der Familie, zur Verfügung zu stellen. Familienanbindung muss gewährleistet sein.
2.3
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten. Die häusliche Mithilfe einschließlich Babysitting umfasst maximal 6 Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit ist dabei flexibel gestaltbar.
2.4
Dem AuPair sind 1,5 zusammenhängende freie Tage pro Woche, die mindestens einmal im Monat auf ein Wochenende fallen, zu gewähren.
2.5
Gesetzliche Feiertage des Gastlandes sind grundsätzlich frei oder werden durch Freizeit ausgeglichen.
2.6
Dem AuPair stehen 4 Wochen bezahlter Erholungsurlaub während eines 12- monatigen Aufenthaltes zu (2 Werktage pro vollem Monat Aufenthaltsdauer).
2.7
Das monatlich an das AuPair auszuzahlende Taschengeld beträgt derzeit 280,00 €. Eine von der Gastfamilie zu verantwortende geringere Arbeitszeit erlaubt dieser nicht, das Entgelt zu verringern. Im Krankheitsfalle erfolgt Taschengeldfortzahlung bis zu maximal 6 Wochen, oder bis zum Auslaufen des Vertrages.
2.8
Dem AuPair werden die Fahrtkosten zum nächstgelegenen Sprachkurs bezahlt oder entsprechende Fahrdienste geleistet.
2.9
Dem AuPair wird Gelegenheit zum Besuch eines Sprachkurses gegeben. Die Familie ist verpflichtet einen Zuschuss von 70 Euro monatlich (oder einmalig 840 Euro/ Jahr) zu bezahlen (siehe Merkblatt stand Mai 2023)
2.10
Die Umgangssprache in der Gastfamilie ist Deutsch.
2.11
Die Gastfamilie fördert die Teilnahme des AuPairs an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
2.12
Die Gastfamilie stellt sicher, dass das AuPair die Agentur Zubke jederzeit telefonisch erreichen kann.
2.13
Wenn das/der AuPair in Deutschland eintrifft, holt es die Gastfamilie am vereinbarten Treffpunkt ab. Anderenfalls muss die Gastfamilie die Kosten für die Fahrt zum Wohnort der Familie tragen (gilt auch bei Wechsel AuPairs die in Deutschland sind)
2.14
Wichtig: Die Gastfamilie ist verpflichtet, den/das AuPair rechtzeitig vor seinem Eintreffen in Deutschland für die gesamte Dauer seines Aufenthaltes Kranken- und Haftpflicht sowie Unfall zu versichern.
2.15
Das AuPair muss durch die Gastfamilie sofort nach seiner Ankunft in Deutschland bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Das Visum muss beim zuständigen Ausländeramt verlängert werden. Die Gastfamilie trägt alle anfallenden Gebühren.
2.16
Die Gastfamilie verpflichtet sich, den Ankunftstermin des AuPairs bzw. bei Wechsel AuPairs die erfolgte Visumsumschreibung umgehend der AuPair Agentur Zubke in schriftlicher Form mitzuteilen. Desgleichen bei Kündigung, Umzug etc.
2.17
Im Falle einer (vorzeitigen) Kündigung des AuPair-Verhältnisses darf die Gastfamilie dem AuPair die Organisation der Heimreise bzw. eine etwaige Umvermittlung nicht selber überlassen. Vielmehr ist dies mit der AuPair Agentur Zubke abzusprechen.
2.18
Es wird empfohlen, mit dem gewünschten AuPair vor der Entscheidungsfindung mindestens einmal per VideoCall Kontakt aufzunehmen.
2.19
Die Gastfamilie beteiligt sich mit 35 € pro Monat am Flugkostenzuschuss. Dieser Betrag wird monatlich zum Taschengeld des AuPairs hinzugefügt. Der Gesamtbetrag für die Flugkosten beläuft sich somit auf 420 € bei einer Aufenthaltsdauer von 12 Monaten.
§3 Gebühren
Nachfolgend aufgeführte Gebühren sind durch die Gastfamilie zu entrichten:
3.1
Bearbeitungsgebühr: Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 27,00 € wird zur Aufnahme der Anlage und für die erste Beratung erhoben. Diese Gebühr wird bei Anlage als Gastfamilie berechnet und bei einer erfolgreichen Vermittlung wieder gutgeschrieben.
3.2
Bei AuPairs mit einer vorgesehenen Aufenthaltsdauer ab 6 Monaten beläuft sich die Gesamtgebühr auf 670,00 € inkl. MwSt.
Stammkunden erhalten bei einer Vollvermittlung (Aufenthalt von 12 Monaten)
5% Stammkunden Rabatt nach der 1.Vermittlung,
10% Stammkunden Rabatt nach der 2.Vermittlung
3.3
Die Aufteilung der Vermittlungsgebühr erfolgt mit
50% nach Vertragserstellung und 50% nach Ausstellung des AuPair-VISA.
Sollte das eingeladene AuPair aus Gründen, welche die Gastfamilie nicht zu vertreten hat, die AuPair Tätigkeit nicht antreten oder das VISA wird abgelehnt, erhält die Gastfamilie ohne zusätzliche Kosten eine einmalige Neuvermittlung.
3.4
Für AuPairs, die durch Eigeninitiative gefunden worden sind:
Die AuPair Agentur Zubke bietet Ihnen an die Einladungsformalitäten durchzuführen. Die Leistung bezieht sich hierbei auf
· die Erstellung der Unterlagen (AuPair Vertrag Einladungsbrief, auf Wunsch empfehlen wir eine Versicherung)
· Beantragung der Arbeitserlaubnis
· Zusendung der Unterlagen zu Ihrem AuPair inkl. Beratung und Betreuung von AuPair und Gastfamilie.
Die AuPair Agentur Zubke berechnet hierfür 320,00 € inkl. MwSt.
Die Vermittlungsgebühr wird mit Erstellung der Dokumente in Rechnung gestellt und wird auch bei einer Ablehnung des VISA fällig.
3.5
Für Wechsel/Monats- AuPairs fallen je nach Visarestlaufzeit folgende Gebühren an:
Je Monat Aufenthalt Visa 64€ inkl. MwSt.
Als Visarestlaufzeit wird die maximal mögliche Visadauer einschließlich der maximalen möglichen Verlängerungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Vermittlung angenommen.
Die Vermittlungsgebühr wird mit Erstellung der Vertragsunterlagen fällig.
3.6
Die Möglichkeit, die Vermittlungsgebühr, auch teilweise, vom AuPair zurückzuverlangen besteht nicht. Bei der Vermittlungsgebühr handelt es sich ausschließlich um die Bezahlung einer Dienstleitung. Sie ist nicht anhängig davon ob das AuPair Verhältnis tatsächlich zu Ende geführt wird oder werden kann. Weder unvorhergesehene Komplikationen, wie beispielsweise eine wesentliche Verzögerung des Ankunftszeitpunktes des AuPair noch eine intensive Mitarbeit der Gastfamilie bei den Visumsangelegenheiten haben einen Einfluss auf die vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtgebühr.
3.7
Sollte das Au-pair-Verhältnis zwischen Au-pair und Gastfamilie vorzeitig beendet werden, kann auf Wunsch der Gastfamilie eine Neuvermittlung erfolgen. In diesem Fall wird eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 74 Euro pro begonnenem Monat fällig. Nach Ablauf von drei Monaten wird die volle Vermittlungsgebühr erneut berechnet.
Beispiel: Verlässt das Au-pair die Gastfamilie im zweiten Monat, werden 2 × 74 Euro berechnet. Bei einer Beendigung im dritten Monat werden 3 × 74 Euro fällig. Nach dem dritten Monat gilt der volle Vermittlungspreis.
Es erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, sollte das Au-pair-Verhältnis vorzeitig beendet werden.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Neuvermittlung ist die fristgerechte Begleichung aller offenen Rechnungen gegenüber der AuPair Agentur Zubke.
Diese Regelung gilt ausschließlich für Au-pairs, deren Aufenthalt ursprünglich für 12 Monate geplant war. Eigeninitiativbewerbungen und Wechsel-Au-pairs sind hiervon ausgenommen.
§4 Stornierung / Aufwandsentschädigung
4.1
Bei Stornierung durch die Gastfamilie nach Vertragserstellung oder bei einer Ablehnung des VISA (sollten Sie keine kostenlose Neuvermittlung wünschen ) erhebt die AuPair Agentur Zubke eine Aufwandsentschädigung von 345 Euro für die bereits erbrachten Leistungen.
4.2
Bei Eigeninitiative (vgl. 3.4): Bei Stornierung (durch die Gastfamilie oder durch das AuPair) nach Auftragserteilung zur Erstellung der Dokumente eines durch Eigeninitiative gefundenen AuPairs wird die komplette Gebühr von 320 Euro fällig.
4.3
§ 309 Abs. 5 b BGB
Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zulässig laut § 309 Abs. 5 b BGB.
§5 Haftungsausschluss
5.1
Beiden Parteien ist bekannt, dass es sich bei der Leistung der AuPair-Agentur Zubke um eine Dienstleistung handelt, die unabhängig vom Erfolg des AuPair- Verhältnisses vergütet werden muss.
5.2
Der Gastfamilie wird die Möglichkeit gegeben, durch Überlassung von Bewerberdaten, sich mit seinem künftigen AuPair telefonisch und schriftlich im Vorfeld intensiv auszutauschen. Dadurch werden Schadensersatzansprüche sowie Gebührenrückerstattungen, insofern sie nicht vertraglich vereinbart sind, ausgeschlossen.
5.3
Mündliche Nebenabreden mit dem AuPair sowie dem Auftragnehmer haben
keine Gültigkeit.
5.4
Angaben, die vom Bewerber in schriftlicher Form gegeben werden, sind von der Haftung ausdrücklich ausgeschlossen und entbinden nicht von der Entrichtung der Gesamtgebühr. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Angaben. Mit Angaben in schriftlicher Form sind Fragebogen, Referenzen, Fotos, Anschreiben, Lebenslauf etc. gemeint.
5.5
Die AuPair Agentur Zubke haftet nicht für eventuell zusätzlich entstandene Kosten.
5.6
Verursacht die AuPair Agentur Zubke durch seine Vermittlungstätigkeit aus irgendeinem Grund einen Schaden, so haftet er nur mit dem Nachweis des Vorsatzes.
5.7
Die AuPair Agentur Zubke haftet nicht für Schäden, die das AuPair mittelbar oder unmittelbar verursacht hat, weder gegenüber der Gastfamilie noch gegenüber Dritten.
5.8
Die AuPair Agentur Zubke haftet nicht für Zahlungsverpflichtungen, die das AuPair mit der Gastfamilie oder Dritten eingegangen ist.
5.9
Die AuPair Agentur Zubke kann nicht haftbar gemacht werden für Ausfallzeiten, die durch das AuPair bei plötzlicher Absage, durch Visumsablehnungen der Botschaften oder sonstige Behörden auftreten können.
§6 Sonstiges
6.1
Die Gastfamilie erklärt sich damit einverstanden, dass ihre persönlichen Angaben und Daten zur Abwicklung der Vermittlungstätigkeit an AuPairs, Kontaktpersonen, Partneragenturen des AuPairs sowie Institutionen weitergegeben werden, soweit dies zweckgebunden und im zeitlichen Rahmen der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit erfolgt.
6.2
Der Gastfamilie ist es ausdrücklich untersagt, Daten und Adressen von AuPairs, die aus der Galerie von der AuPair Agentur Zubke stammen, sowie Adressen und Daten von Partneragenturen an Dritte weiterzuleiten oder zu missbrauchen, bzw. ein von der Au-Pair Agentur Zubke angebotenes AuPair abzuwerben. Jeder Verstoß wird durch den Auftragnehmer strafrechtlich verfolgt!
6.3
Die Gastfamilie erklärt, dass sie vom Auftragnehmer über die Bestimmungen der Arbeitserlaubnis für AuPairs in der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt worden ist. Konkret benötigen alle AuPairs aus nicht EU / EWR Staaten vor Antritt der AuPair-Tätigkeit eine gültige Arbeitsgenehmigung. Eine Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis ist nach SGB § 404 strafbar.
§7 Schlussbestimmungen
7.1
Erfüllungsort ist Haigerloch, Deutschland
7.2
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen immer der Schriftform.
7.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.4
Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§8 Form, Teilunwirksamkeit
8.1
Änderung und Ergänzung sowie die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
8.2
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags nicht wirksam sein, so berührt dies den Vertrag im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der gewollten Regelung am nächsten kommt.